Geschichte der CVP...
auf nationaler Ebene
Die Wurzeln der CVP Schweiz reichen bis in die Gründungszeit des Bundesstaates
1848 zurück. Die CVP wurde damals "katholisch-konservativ" genannt.
Der erste katholisch-konservative Bundesrat war Josef Zemp aus Luzern (Wahl
1891). Gegründet wurde die CVP 1912 unter den Namen "schweizerische
konservative Volkspartei". 1957 wurde sie in die "konservative christlich-soziale
Volkspartei" umbenannt. Ihren heutigen Namen erhielt die CVP ("christlich
demokratische Volkspartei") 1970.
Ehemalige Amtsträger der CVP Salgesch
1968 - 1972
Gemeinde
Präsident: Cina Marcel
Vizepräsident: Hugentobler Otto
Gemeinderäte: Caldelari Emil, Pichel Leo
Richter: Montani Alex
Burgschaft
Präsident: Glenz Herbert
Vizepräsident: Cina Leo
Burgerräte: Mathier Fernand, Cina Denis
Kanton
Grossrat: Hugentobler Otto
1972 - 1976
Gemeinde
Präsident: Mathier Adrian
Vizepräsident: Hugentobler Otto
Gemeinderäte: Cina Ernest, Imboden Therese
Richter: Montani Karl
Vizerichter: Mathier André
Burgerrat
Präsident: Mathier Marinus
Vizepräsident: Cina Peter
Burgerrat: Brunner Gregor
Kanton
Grossrat: Hugentobler Otto
1976 - 1980
Gemeinde
Präsident: Mathier Adrian
Vizepräsident: Montani Alex
Gemeinderäte: Rotzer Josef, Imboden Therese
Richter: Montani Karl
Burgerrat
Präsident: Mathier Marinus
Vizepräsident: Cina Peter
Burgerrat: Brunner Gregor
Kanton
Grossrat: Mathier Adrian
Suppleant: Cina Robert
1980 - 1984
Gemeinde
Präsident: Montani Alex
Vizepräsident: Glenz Herbert
Gemeinderäte: Rotzer Josef, Cina Fernand
Richter: Mounir Leo
Burgerrat
Präsident: Mathier Marinus
Vizepräsident: Brunner Gregor
Burgerrat: Glenz Emil
Kanton
Grossrat: Mathier Adrian
1984 - 1988
Gemeinde
Präsident: Mounir Amédée
Vizepräsident: Cina Hugo
Gemeinderäte: Cina Fridolin, Mathier René
Richter: Mounir Leo
Burgerrat
Präsident: Brunner Gregor
Vizepräsident: Glenz Emil
Burgerräte: Mathier Peter, Montani Walter
Kanton
Suppleant: Mathier Marinus
1988 - 1992
Gemeinde
Präsident: Mounir Amédée
Vizepräsident: Cina Hugo
Gemeinderäte: Cina Fridolin, Mathier René
Vizerichter: Cina Rémy
Burgerrat
Präsident: Brunner Gregor
Vizepräsident: Glenz Louis
Burgerräte: Montani Leo, Montani Walter
1992 - 1996
Gemeinde
Präsident: Cina Jean-Michel
Gemeinderäte: Cina Fridolin, Brunner Mario, Clavien Ursula
Richter: Zumofen Erich
Vizerichter: Cina Rémy
Burgerrat
Präsident: Glenz Louis
Vizepräsident: Montani Leo
Burgerrat: Montani Manfred
Kanton
Suppleant: Cina Jean-Michel
1996 - 2000
Gemeinde
Präsident: Cina Jean-Michel
Gemeinderäte: Brunner Mario, Mathier Amédée. Clavien Ursula
Richter: Cina Reinhold
Burgerrat
Präsident: Glenz Louis
Vizepräsident: Montani Manfred
Burgerrat: Cina Rolet
Kanton
Grossrat: Cina Jean-Michel
2000 - 2004
Gemeinde
Präsident: Cina Jean-Michel
Gemeinderäte: Kuonen Urs, Mathier Brigitte, Cina Thomas
Richter: Cina Reinhold
Burgerrat
Präsident: Glenz Louis
Vizepräsident: Cina Yvan
Burgerrat: Cina Rolet
Kanton
Suppleantin: Cina-Eggo Anita
National
Nationalrat und Fraktionspräsident der CVP Schweiz: Cina Jean-Michel
2004 - 2008
Gemeinde
Präsident: Kuonen Urs
Vize-Präsident: Cina Bruno
Gemeinderäte: Rion Didier, Zumofen-Lorenz Esther, Kummer Raphael
Richter: Cina Reinhold
Burgerrat
Präsident: Glenz Harald
Vizepräsident: Cina Yvan
Burgerrat: Cina Rolet, Zumofen Philipp
Kanton
Staatsrat: Cina Jean-Michel
Statuten der CVP Salgesch
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Die christlich-demokratische Volkspartei vereinigt Frauen und Männer aller
sozialen Gruppen, welche den öffentlichen Bereich nach einem christlich begründeten
Verständnis von der Würde des Menschen und nach den Grundsätzen
der Solidarität und der Subsidiarität gestalten wollen.
Die Ortspartei ist die unterste organisatorische Einheit der CVP und bezweckt
:
Die politische Meinungs- und Willensbildung in der Partei und im öffentlichen
Leben zu fördern.
Die Anliegen und Wünsche der Bevölkerung zu artikulieren.
Das Gedankengut der Partei zu vertreten, für ihre Interessen zu werben
und neue Mitglieder zu gewinnen.
Die Mitglieder, Sympathisanten/innen und Wähler/innen über alle wichtigen
politischen Fragen zu informieren und sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen.
Die Gründung und Tätigkeit politischer Jugend- und Frauenbewegungen
zu fördern.
Kandidaten /innen für Gemeindewahlen aufzustellen.
Belange der Partei gegenüber Behörden, Verbänden und anderen
Organisationen zu vertreten.
Art. 2
Die Partei führt den Namen: Christlich Demokratische Volkspartei SALGESCH.
II. Mitgliedschaft
Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
Art. 3
Mitglied der Partei kann werden, wer ihre Ziele zu fördern bereit ist.
Art. 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Der Parteivorstand
entscheidet über die Aufnahme.
Art. 5
Der Austritt eines Parteimitgliedes kann jederzeit mittels schriftlicher Erklärung
gegenüber dem Parteivorstand erfolgen.
Der Parteivorstand kann über den Ausschluss eines Parteimitgliedes entscheiden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 6
Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der politischen und parteiinternen
Meinungs- und Willensbildung mit und setzt sich für die Ziele der Partei
ein.
Inhaber/innen von Parteiämtern sind verpflichtet, die ihnen übertragenen
Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.
Nur Mitglieder können in Parteiämter gewählt und als Kandidaten/innen
der Partei für politische Ämter aufgestellt werden.
Art. 7
Unvereinbar mit der CVP-Mitgliedschaft ist die Mitgliedschaft in oder die Tätigkeit
für Organisationen oder Gruppen, die gegen die Grundsätze der Partei
wirken.
Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Parteivorstand.
Art. 8
Jedes Mitglied kann einen freiwilligen Jahresbeitrag an die Partei leisten.
III. Die Organisation der Ortspartei
Die Organe der Ortspartei
Art. 9
Die Organe der Ortspartei sind :
Die Parteiversammlung
Der Parteivorstand
Das Parteipräsidium
Art. 10
Die ordentliche Parteiversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.
Parteiversammlungen werden im übrigen einberufen, sooft es die Geschäfte
erfordern.
Die Einberufung der Parteiversammlung erfolgt durch Einladung an die Parteimitglieder
und durch Publikation in der örtlichen Presse. In der Einberufung sind
die Verhandlungsgegestände bekanntzugeben.
Jedes Parteimitglied hat das Recht zu Handen der nächsten Parteiversammlung
Anträge zu stellen.
Art. 11
Vorsitzender in der Parteiversammlung ist der/die Parteipräsident/in und
bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Parteipräsidiums.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Parteiversammlung
gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und
vom Sekretär zu unterzeichnen.
Art. 12
Jede nach Statuten einberufene Parteiversammlung ist unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 13
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten
Verhandlungsgegestände geführt werden.
Art. 14
Jedes Parteimitglied hat in der Parteiversammlung eine Stimme. Stellvertretung
ist ausgeschlossen.
Art. 15
Die Parteiversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme,
bei Wahlen das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beantragt
und von 10% der anwesenden Mitgliedern beschlossen wird.
Art. 16
Die Parteiversammlung beschliesst :
über alle Angelegenheiten, welche nicht in die Kompetenz eines anderen
Organs fallen.
über die Annahme und Änderung der Statuten.
auf Antrag des Präsidiums die Stellungnahme der Partei zu kommunalen Abstimmungsvorlagen.
die Durchführung besonderer Parteiaktionen (Initiative, Referendum, usw.
)
über die eingegangenen Anträge.
Die Parteiversammlung wählt in getrennten Wahlgängen :
den/ die Parteipräsidenten/in
die Mitglieder des Parteipräsidiums
die Mitglieder des Parteivorstandes, mit Ausnahme derjenigen, welche von Amtes
wegen Mitglieder des Parteivorstandes sind.
2. Der Parteivorstand
Art. 17
Der Parteivorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Partei.
Er setzt sich zusammen aus 3 bis 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums
sind von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes.
Mitglieder des Parteivorstandes können sich nicht vertreten lassen.
Zu den Sitzungen des Parteivorstandes kann einzig der/die Präsident/in
weitere Personen mit beratender Stimme einladen.
Die Parteivorstandsmitglieder werden durch die Parteiversammlung gewählt,
mit Ausnahme derjenigen, welche von Amtes wegen Mitglieder des Parteivorstandes
sind.
Art. 18
Der Parteivorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft
es die Geschäfte erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung
einer Vorstandssitzung verlangen.
Die Einberufung des Parteivorstandes erfolgt mit Ausnahme von Dringlichkeitsfällen
schriftlich an die Vorstandsmitglieder und hat über die Verhandlungsgegenstände
Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen.
Art. 19
Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Präsident stimmt mit. Im Falle der
Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf
dem Korrespondenzweg oder durch elektronische Stimmabgabe erfasst werden, sofern
nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss
ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt.
Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 20
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände
kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Art. 21
Der Parteivorstand besorgt die politische und administrative Geschäftsführung
und vollzieht die Beschlüsse der Parteiversammlung.
Der Parteivorstand hat insbesondere folgende Aufgaben :
Er beruft die Parteiversammlung ein und bereitet deren Geschäfte vor.
Er erstattet der Parteiversammlung jährlich Bericht über die Tätigkeit
der Partei und über die politische Lage.
Er nimmt die Obliegenheiten der Parteiversammlung nach Art. 16 alinea 1 wahr,
sofern sie der sofortigen Erledigung bedürfen.
Er bereitet die Wahlen vor und kann zu diesem Zweck einen Wahlausschuss bilden.
Er leitet den Wahlkampf.
Er bildet Studiengruppen und erteilt besondere Studienaufträge.
Er beschliesst das Parteibudget und genehmigt die Jahresrechnung.
Er pflegt die Beziehungen zu nahestehenden Organisationen und Institutionen,
zu anderen Parteien, sowie zu den Massenmedien.
Er beschliesst auf Antrag des Präsidiums über die Stellungnahme der
Partei zu kommunalen Abstimmungsvorlagen, wenn sie nicht von primärer Bedeutung
sind.
3. Parteipräsidium
Art. 22
Das Präsidium ist der geschäftsführende Ausschuss des Parteivorstandes.
Er setzt sich zusammen aus 1 bis 3 Mitgliedern (Parteipräsident/in, Parteivizepräsident/in,
weiteres Mitglied).
Zu den Sitzungen des Präsidiums kann der/die Präsident/in weitere
Personen mit beratender Stimme einladen.
Das Parteipräsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder
anwesend sind. Seine Beschlüsse fasst das Parteipräsidium mit der
Mehrheit der Stimmen der Präsidiumsmitglieder.
Das Parteipräsidium hat folgende Aufgaben :
Es führt die laufenden sowie die dringenden politischen und administrativen
Geschäfte der Partei und vollzieht die Beschlüsse des Parteivorstandes.
Es beruft den Parteivorstand ein und bereitet dessen Geschäfte vor.
Es erledigt die ihm von anderen Organen übertragenen Aufgaben.
Es vertritt die Partei nach Aussen.
Es unterbreitet die komunalen Abstimmungsvorlagen zur Stellungnahme :
a) wenn sie von primärer Bedeutung sind, der Parteiversammlung.
b) in allen übrigen Fällen, dem Parteivorstand.
IV. Finanzen der Partei
Art. 23
Die zur Erfüllung der Parteiaufgaben erforderlichen Mittel werden namentlich
aufgebracht durch:
Mitgliederbeiträge.
Beiträge der Amtsträger gemäss Finanzreglementen oder Vereinbarung
mit den einzelnen Amtsträgern.
Sonderbeiträge, Sammlungen, Spenden und Zuwendungen.
V. Ehrungen
Art. 24
Parteikollegen/innen, die während Jahren aktiv ein politisches Amt oder
eine Funktion ausgeübt haben, werden nach Amtsniederlegung mit einem Präsent
geehrt.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25
Die Bestimmungen dieser Statuten treten in Kraft am
Salgesch, den 23.04.1999
Der Präsident. Cina Peter
Der Sekretär. Glenz Harald.